Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473
Erzeugnisse
Zulässige Abweichung +/- % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol
0,5
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol
1,0
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen
1,5
Sonstige Getränke
0,3